- Kommissionsgeschäft
- I. Begriff:Die geschäftliche Betätigung eines ⇡ Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung, geregelt in §§ 383–406 HGB: Rechtlich ist das K. ein auf eine Geschäftsbesorgung im Sinn des § 675 BGB gerichteter ⇡ gegenseitiger Vertrag.II. Arten:1. Nach dem Objekt: (1) Echtes K.: Einkaufs- oder Verkaufsgeschäft von ⇡ Waren oder ⇡ Wertpapieren eines Kommissionärs; (2) unechte K.: Sonstige kommissionsweise übernommene Geschäfte des Kommmissionärs, z.B. ⇡ Inkassokommission.- 2. Nach dem Wirkungsbereich: (1) K. im Überseehandel: Ausführung von Exportkommissionen (⇡ Konsignationshandel) und Importkommissionen; (2) K. im Binnenhandel auf dem Gebiet der Effektenkommission sowie im Kunst- und Antiquitätenhandel; bei sonstigen Wirtschaftsgütern nur ausnahmsweise.III. Durchführung:1. Vom Kommissionsvertrag ist zu unterscheiden der Verkauf selbst (sog. Ausführungsgeschäft) und das darauf folgende Abwicklungsgeschäft, durch das der Kommissionär dem Auftraggeber das Ergebnis des Ausführungsgeschäfts gutbringt. Da der Kommissionär das Ausführungsgeschäft in eigenem Namen abschließt, wird er im Verhältnis zu seinem Vertragspartner allein berechtigt und verpflichtet. Im Innenverhältnis geht das Geschäft aber auf Rechnung des Kommittenten.- 2. Deswegen darf der Kommissionär von seinem Vertragspartner ggf. auch den Schaden des Kommittenten (⇡ Drittschaden) verlangen, den dieser durch Nicht- oder Schlechterfüllung des Ausführungsgeschäfts erleidet.- 3. Die Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft stehen dem Kommissionär zu. Erst mit der ⇡ Forderungsabtretung gehen sie auf den Kommittenten über (§ 392 I HGB). Um aber diese Forderungen schon vorher vor dem Zugriff der Gläubiger des Kommissionärs zu schützen, gelten nach § 392 II HGB die Forderungen des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft im Verhältnis von Kommittent zu Kommissionär und dessen Gläubiger als solche des Kommittenten, der ggf. das Recht zur ⇡ Drittwiderspruchsklage und ⇡ Aussonderung ausüben kann.- 4. Dagegen bleibt der Kommissionär im Verhältnis zum Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts Gläubiger. Dieser kann also mit Gegenansprüchen aus anderen Geschäften, die er mit dem Kommissionär getätigt hat, aufrechnen, so dass insoweit der Kommittent nicht geschützt ist.IV. Rechte/Pflichten:⇡ Kommissionär.V. Eigentumsverhältnisse am Kommissionsgut:1. Bei dem Verkaufs-K. bleibt das Eigentum beim Kommittenten, bis der Kommissionär es kraft seiner Ermächtigung wirksam auf den Ankäufer überträgt. Bei Insolvenz des Kommissionärs hat der Kommittent Recht auf ⇡ Aussonderung, bei Vollstreckung in das Kommissionsgut ⇡ Drittwiderspruchsklage.- 2. Beim Einkaufs-K. wird der Kommissionär Eigentümer der im eigenen Namen gekauften Waren und Wertpapiere und bleibt es bis zur Übereignung an den Kommittenten, zu der er gemäß § 384 II HGB verpflichtet ist.- 3. Für das Effekten-K. sind im ⇡ Depotgesetz (DepotG) bestimmte Schutzvorschriften erlassen.VI. Wirtschaftliche Bedeutung:Bes. groß im Effektengeschäft; im Außenhandel; hier ist K. v.a. bei Waren üblich, deren Verkaufschancen von vornherein nicht allzu hoch veranschlagt werden können.VII. Buchführungspflicht:Bei Durchführung von K. strengen Vorschriften unterworfen, weil das Eigentum von Kommittenten auf besonderen Konten ausgewiesen werden muss, mindestens dadurch, dass neben die vom ⇡ Kontenplan entnommene Kontonummer ein K. gesetzt wird.- 1. Bei der Einkaufskommission erwirbt der Kommissionär das rechtliche Eigentum an den durch den Kommissionsauftrag erworbenen Waren. Der Kommittent wird aber sofort wirtschaftlicher Eigentümer. Jeder Kommissionsauftrag wird auf einem besonderen Konto dargestellt. Die Durchführung einer Einkaufskommission wird wie in der Tabelle „Kommissionsgeschäft – Kontokorrentkonto“ dargestellt gebucht.Der Kommittent bucht die Beträge auf einem Kontokorrentkonto des Kommissionärs entgegengesetzt.- 2. Bei Verkaufskommission bleibt die Ware bis zu ihrem Verkauf Eigentum des Kommittenten; Buchung des Kommissionärs erfolgt wie in Tabelle „Kommissionsgeschäft – Kommittentenkonto“ und Tabelle „Kommissionsgeschäft – Komissionswarenkonto“ dargestellt.VIII. Umsatzsteuerrecht:1. Grundsatz: Beim K. wird das zugrunde liegende Geschäft zerlegt in zwei gleichartige Geschäfte zwischen Kommittent und Kommissionär bzw. Kommissionär und dem Dritten.- 2. K. über Gegenstände (§ 3 III UStG): Nach diesen Grundsätzen gilt bei einer Verkaufskommission gegenüber dem Endkunden umsatzsteuerlich der Kommissionär als der Verkäufer der Ware, und es wird unterstellt, dass der Auftraggeber (Kommittent) ihm diese Ware unmittelbar zuvor verkauft hat. Beide Geschäfte sind dann nach normalen umsatzsteuerlichen Grundsätzen zu behandeln.- 3. K. über sonstige Leistungen (§ 3 XI UStG): Seit 2004 wird bei sämtlichen K. über sonstige Leistungen (Leistungskommission) davon ausgegangen, dass der Auftraggeber die fragliche Leistung dem Kommissionär erbringt und dieser eine Leistung der selben Art dann dem Dritten erbringt (bzw. umgekehrt).- 4. Andere Staaten der EU: Die Regelung, dass das Kommissionsgeschäft in zwei gleichartige Geschäfte zwischen Kommissionär und Kommittent bzw. Kommissionär und Drittem aufzuspalten ist, findet sich in der Sechsten EG-Umsatzsteuerrichtlinie und ist daher im Prinzip europaweit vorgeschrieben. Allerdings dürfen Staaten, die bei ihrem Beitritt zur EU eine andere Sichtweise hatten, diese bis auf weiteres beibehalten.
Lexikon der Economics. 2013.